BFH - Urteil vom 20.04.2005
X R 53/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 lit. a, S. 2, 3 § 7 Abs. 1 § 52 Abs. 15 S. 2, 4, 6, 7 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1950
BB 2005, 2234
BFH/NV 2005, 1920
BFHE 210, 100
BStBl II 2005, 698
DB 2005, 2055
DStRE 2005, 1244
ZfIR 2005, 832
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 05.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 186/98

AfA-Bemessungsgrundlage im Fall der Einlage in das Betriebsvermögen innerhalb von drei Jahren nach einer steuerfreien Entnahme

BFH, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen X R 53/04

DRsp Nr. 2005/12630

AfA-Bemessungsgrundlage im Fall der Einlage in das Betriebsvermögen innerhalb von drei Jahren nach einer steuerfreien Entnahme

»Wird eine Wohnung, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und die gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG i.d.F. von 1987 bis 1998 als entnommen gilt, innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme in ein Betriebsvermögen eingelegt, bestimmt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem Einlagewert. Dies ist (höchstens) der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme abzüglich der nach der Entnahme in Anspruch genommenen AfA.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 lit. a, S. 2, 3 § 7 Abs. 1 § 52 Abs. 15 S. 2, 4, 6, 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Zu diesem gehörte am 31. Dezember 1986 ein selbstgenutztes Wohngrundstück. Für diese Betriebsleiterwohnung wurde ab dem 1. Januar 1987 die Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der von 1987 bis 1998 geltenden Fassung (EStG a.F.) durchgeführt. Die Selbstnutzung des Grundstücks bestand auch während eines Teils des Jahres 1990 in vollem Umfang fort.