FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.07.2001
1 V 1564/98
Normen:
EStG (1990) § 6 Abs. 1 § 7 § 4 Abs. 1 § 5 ; HGB § 266 Abs. 2 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

AfA-Berechtigung des Mieters für Mietereinbauten; Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1993 bis 1995; Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995; Gewinnfeststellungsbescheide 1993 bis 1995 und Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2001 - Aktenzeichen 1 V 1564/98

DRsp Nr. 2004/3341

AfA-Berechtigung des Mieters für "Mietereinbauten"; Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1993 bis 1995; Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995; Gewinnfeststellungsbescheide 1993 bis 1995 und Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung

1. Verpflichtet sich der Mieter vertraglich, die zum Umbau der Mietsache (hier für den Betrieb eines Restaurants) erforderlichen Aufwendungen zu übernehmen, so kann er AfA für die Mietereinbauten nicht beanspruchen, wenn er auf die Erstattung seiner Aufwendungen und auf einen Ausgleich des Restwerts für den Fall der Beendigung des Mietvertrages verzichtet hat. 2. Gleichwohl kann der Mieter berechtigt sein, die durch die Umbauten geschaffenen besonderen Nutzungsmöglichkeiten der Mietsache wie ein materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen abzuschreiben. Voraussetzung ist, dass durch die Umbauarbeiten selbständige Gebäudeteile geschaffen wurden, die in einem vom Gebäude verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen.

Normenkette:

EStG (1990) § 6 Abs. 1 § 7 § 4 Abs. 1 § 5 ; HGB § 266 Abs. 2 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.