FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.09.2001
2 K 1759/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

AfA für einen Computer als Werbungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 1759/97

DRsp Nr. 2002/2158

AfA für einen Computer als Werbungskosten

Die Indizien, die für die private Mitverwendung eines Computers sprechen können, sind konkret - nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles - zu würdigen; allgemeine Überlegungen zur Nutzungsmöglichkeit eines Computers können bei der Abwägung lediglich von unterstützender Natur sein.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen (AfA) für eine Computeranlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Kläger beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; der Kläger als Leiter eines Möbelmarktes, die Klägerin als Grundschullehrerin.

Mit der Steuererklärung 1995 machten die Kläger u. a. Aufwendungen für einen im Streitjahr angeschafften Computer (AfA 901,-- DM) geltend; auf Blatt 6 der Einkommensteuerakte des Beklagten, Fach 1995, Steuernr. 40/101/0029/1, sowie auf Blatt 58, 59 a. a. O., = Seite 3, 4 der Einspruchsentscheidung, wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung dieser Position ab, der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.