Streitig ist, ob Aufwendungen (AfA) für eine Computeranlage als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Die Kläger beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; der Kläger als Leiter eines Möbelmarktes, die Klägerin als Grundschullehrerin.
Mit der Steuererklärung 1995 machten die Kläger u. a. Aufwendungen für einen im Streitjahr angeschafften Computer (AfA 901,-- DM) geltend; auf Blatt 6 der Einkommensteuerakte des Beklagten, Fach 1995, Steuernr. 40/101/0029/1, sowie auf Blatt 58, 59 a. a. O., = Seite 3, 4 der Einspruchsentscheidung, wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung dieser Position ab, der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.
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