FG Saarland - Urteil vom 09.05.2012
2 K 1073/10
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 7; EStG § 8 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

AfA für einen verpachteten Rohbau beginnt mit der Verpachtung und entspricht der AfA für das fertiggestellte Gebäude Ausbau des Gebäudes durch den Pächter als wirtschaftlicher Eigentümer der Ausbauten ist keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung

FG Saarland, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 2 K 1073/10

DRsp Nr. 2012/19046

AfA für einen verpachteten Rohbau beginnt mit der Verpachtung und entspricht der AfA für das fertiggestellte Gebäude Ausbau des Gebäudes durch den Pächter als wirtschaftlicher Eigentümer der Ausbauten ist keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung

1. Dem Verpächter eines Rohbaus steht der Abzug von AfA ab dem Beginn der Verpachtung unabhängig davon zu, ob der Pächter den Rohbau unmittelbar bezogen hat oder welche Arbeiten im Einzelnen noch „vor Bezug” erfolgt sind. 2. Auch wenn es sich um einen „Rohbau” handelt, ist die AfA so vorzunehmen, wie sie vorzunehmen wäre, wenn das Gebäude auch im Inneren zu Beginn der Verpachtung fertiggestellt gewesen wäre. 3. Die Aufwendungen des Pächters für die Herrichtung des Gebäudes für seine Zwecke stellen keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung dar, wenn der Pächter nach dem Inhalt – im Streitfall insbesondere aufgrund der Laufzeit – des Pachtvertrags wirtschaftlicher Eigentümer des „Ausbauten” ist.

Die Bescheide über Einkommensteuer für 1999 bis 2004 und 2006 vom 10. April 2012 und für 2005 vom 24. Januar 2011 sind dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in C entsprechend den Einkommensteuererklärungen ohne Änderungen bei den Mieteinnahmen und der AfA anzusetzen sind.