FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.07.1997
6 K 89/95

AfA für Einrichtungsgegenstände vermieteter Ferienwohnungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 6 K 89/95

DRsp Nr. 2001/2654

AfA für Einrichtungsgegenstände vermieteter Ferienwohnungen

Die Nutzungsdauer von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Sie kann auch dann deutlich mehr als zehn Jahre betragen, wenn die Ferienwohnung vor der Vermietung selbst genutzt worden ist.

Tatbestand:

Der 1921 geboren Kläger ist mit seiner 1926 geborenen Ehefrau im Streitjahr 1993 zusammen zu veranlagen.

1973 erwarb der Kläger eine Zweizimmer-Eigentumswohnung mit Garage als Ferienwohnung in .... Die Eigentumswohnung (ETW) nutzte er bis inklusive September 1993 selbst. Ab 1.10.1993 vermietete er die ETW möbliert für ... DM plus ... DM (Garage) + ... DM (Nebenkostenvorauszahlungen). In dem zum Mietvertrag am 28.4.1994 erstellten Nachtrag sind die Einrichtungsgegenstände aufgeführt.

In der Einkommensteuer-(ESt)-Erklärung für 1993 erklärten die Kläger Mieteinnahmen in Höhe von ... DM plus Garageneinnahmen in Höhe von ... DM. Sie beantragten u.a., die Einrichtungsgegenstände der Wohnung, deren Wert sie auf ... DM schätzten, auf 10 Jahre abzuschreiben und somit im Streitjahr 1993 ... DM (3/12 von ... DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Die Kläger belegten die Einrichtungsgegenstände mit folgenden Rechnungen:

22.12.1980 Perserbrücke 126 cm x 67 cm ... DM