FG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2014
11 K 2364/13 F
Normen:
EStG § 5 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 5 Satz 2; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1; EStG § 7 Abs. 1 S. 3; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 18 Abs. 4 Satz 2; UmwStG § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2015, 1428

AfA für erworbenen Praxiswert - Ausnahmefall des alleinigen Erwerbs einer kassenärztlichen Zulassung - Gewinnneutrale Überführung in Mitunternehmerschaft gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 11 K 2364/13 F

DRsp Nr. 2015/10520

AfA für erworbenen Praxiswert – Ausnahmefall des alleinigen Erwerbs einer kassenärztlichen Zulassung – Gewinnneutrale Überführung in Mitunternehmerschaft gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG

Die Vertragsarztzulassung ist regelmäßig ein unselbstständiger Bestandteil des Praxiswertes, kann aber durch einen gesonderten Veräußerungsvorgang zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden (vgl. BFH Urteil vom 9.8.2011 VIII R 13/08, BStBl. II 2011, 875). Ein solcher – von der feststellungsbelasteten Finanzbehörde darzulegender - Ausnahmefall kommt nicht in Betracht, wenn sich die Zahlung des Erwerbers am Verkehrswert der Praxis orientiert und daneben auch andere wesentliche im Praxiswert enthaltene Einzelbestandteile (Patientenstamm, bestehende Arbeitsverhältnisse, Inventar) erworben und fortgeführt werden. Allein die Verlegung des Kassenarztsitzes in neue Praxisräume stellt den Erwerb des Praxiswertes nicht in Frage. Ein erworbener Praxiswert kann gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft überführt werden, ohne dass hierin ein § 24 Abs. 1 UmwStG unterfallender Tauschvorgang läge.

Tenor