BFH - Beschluß vom 17.04.2001
VI B 306/00
Normen:
EStG (1994) § 7 Abs. 1 S. 1, 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ;

AfA; gebrauchter Pkw

BFH, Beschluß vom 17.04.2001 - Aktenzeichen VI B 306/00

DRsp Nr. 2001/10995

AfA; gebrauchter Pkw

1. Beim Erwerb eines gebrauchten Pkw bestimmt sich die AfA nach der gewöhnlichen Restnutzungsdauer, die unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des Pkw zu schätzen ist. 2. Je nach Alter und Kilometerleistung eines gebraucht erworbenen Pkw kann sich bei der Addition der Nutzungsdauer bis zur Veräußerung und der Restnutzungsdauer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8 Jahren ergeben.

Normenkette:

EStG (1994) § 7 Abs. 1 S. 1, 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu.