BFH - Urteil vom 17.08.2005
IX R 3/03
Normen:
EStG § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 269
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4697/00

AfA: keine Änderung der Wahl nach bestandskräftigem Steuerbescheid

BFH, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen IX R 3/03

DRsp Nr. 2005/21583

AfA: keine Änderung der Wahl nach bestandskräftigem Steuerbescheid

1. Der Steuerpflichtige ist in der Wahl der Abschreibungsmethode grundsätzlich frei.2. Hat der Steuerpflichtige sich für eine AfA-Methode entschieden und ist der Steuerbescheid, in dem sie berücksichtigt worden ist, bestandskräftig geworden, so ist der Steuerpflichtige an die einmal getroffene Wahl auch in den Folgejahren gebunden.

Normenkette:

EStG § 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eigentümer einer im Jahr 1997 neu hergestellten Eigentumswohnung, machten in der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der Wohnung als Werbungskosten u.a. eine lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 4 614 DM (2 v.H. von 230 680,88 DM) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die AfA erklärungsgemäß. Der für das Jahr 1997 ergangene Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig.