FG Köln vom 23.01.2001
8 K 6294/95
Fundstellen:
EFG 2001, 675

AfA: Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden

FG Köln, vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 8 K 6294/95

DRsp Nr. 2001/13265

AfA: Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden

Der Gesetzgeber hat es dem Steuerpflichtigen überlassen, ob er sich bei Gebäuden mit dem typisierten AfA-Satz von 2 % oder 2,5 % zufrieden gibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer als 40 oder 50 Jahre geltend macht und darlegt. An den Nachweis einer kürzeren als der typischen Nutzungsdauer dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Auszugehen ist grundsätzlich von der Schätzung des Steuerpflichtigen, der die konkreten Verhältnisse am besten kennt. Der Schätzung müssen allerdings Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vorsichtig überlegender und vernünftig wirtschaftender Steuerpflichtiger anstellt. Das Finanzamt kann die Schätzung des Steuerpflichtigen nur verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt.

Für die Praxis:

Schärfere Anforderungen als bei der Schätzung der Nutzungsdauer anderer Wirtschaftsgüter entbehren einer gesetzlichen Grundlage. Eine erhöhte Nachweispflicht lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten; durch Verwaltungsanordnungen kann die Darlegungs- und Nachweispflicht, wie sie sich aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, nicht erhöht werden. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige sogar ein Sachverständigengutachten vorgelegt, wonach die maßgebliche tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes 30 Jahre betrug.