BFH - Urteil vom 08.04.2014
IX R 7/13
Normen:
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 9 Abs 1 S 2 EStG 2002; § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2002; § 7 Abs 1 S 7 EStG 2002; EStG VZ 2007;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4248/10

AfaA bei Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen IX R 7/13

DRsp Nr. 2014/9639

AfaA bei Vermietung und Verpachtung

1. NV: Maßstab für eine außergewöhnliche Abnutzung ist das bestehende Wirtschaftsgut in dem Zustand, in dem es sich bei Erwerb befindet. 2. NV: Eine allgemeine marktbedingte Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Gebäudes in Gestalt deutlich geminderter Mieterlöse rechtfertigt grundsätzlich keine AfaA.

Normenkette:

§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 9 Abs 1 S 2 EStG 2002; § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2002; § 7 Abs 1 S 7 EStG 2002; EStG VZ 2007;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) für ein im Teileigentum der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stehendes Gewerbeobjekt im Streitjahr 2007.

Die Klägerin erwarb das Teileigentum 1999 vom Konkursverwalter des Bauträgers, der die gesamte Gewerbeeinheit 1996 fertiggestellt hatte, für insgesamt 2.804.880 DM. Das Teileigentum besteht aus einer im Kellergeschoss gelegenen, von der Hofseite ebenerdig zu begehenden Einheit mit drei Ladenlokalen (Nutzfläche von 860 qm) sowie dem zugehörigen Miteigentumsanteil an der Straßenparzelle und drei Garagen. Das größte der drei Ladenlokale hat eine Gesamtfläche von ca. 783 qm, wovon ca. 602 qm auf die Verkaufsfläche, ca. 153 qm auf das Lager sowie ca. 28 qm auf Sozialräume entfallen. Die beiden anderen Ladenlokale haben eine Größe von insgesamt 114 qm.