FG Düsseldorf - Urteil vom 12.08.2003
3 K 4640/01 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 18; EStG § 20;

AG-Beteiligung als Betriebsvermögen eines Freiberuflers; Betriebsvermögen; Freiberufler; Kapitaleinkünfte; Planungsaufträge; Maßgeblicher Beweggrund; Darlehensausfall; Mittelbarer betrieblicher Veranlassungszusammenhang

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 3 K 4640/01 E

DRsp Nr. 2010/4714

AG-Beteiligung als Betriebsvermögen eines Freiberuflers; Betriebsvermögen; Freiberufler; Kapitaleinkünfte; Planungsaufträge; Maßgeblicher Beweggrund; Darlehensausfall; Mittelbarer betrieblicher Veranlassungszusammenhang

1. Die Beteilung eines Bauplanungsingenieurs an einer zur Errichtung, Verpachtung und Verwertung von Hotels gegründeten AG ist notwendiges Betriebsvermögen seines freiberuflichen Betriebs, wenn er die Beteiligung aus dem maßgeblichen Beweggrund der Erlangung von Planungsaufträgen der AG und nicht der Teilhabe an deren wirtschaftlichem Erfolg erworben hat. 2. Zu den als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen gehört ungeachtet des nur mittelbaren betrieblichen Zusammenhangs auch der Ausfall eines Darlehens für eine der AG zuarbeitende Vertriebs-GmbH, wenn das auslösende Element für das Darlehen im betrieblichen Bereich des Stpfl. liegt.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 12.11.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.1997 wird abgeändert und die Steuer auf 35.043,95 EUR (= 68.540 DM) herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens -trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.