AG Braunschweig - Vorlagebeschluß vom 21.04.1993
9 Ds 401 Js 17455/92
Normen:
AO §§ 370, 40 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 3096
wistra 1993, 234

AG Braunschweig - Vorlagebeschluß vom 21.04.1993 (9 Ds 401 Js 17455/92) - DRsp Nr. 1994/15461

AG Braunschweig, Vorlagebeschluß vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 9 Ds 401 Js 17455/92

DRsp Nr. 1994/15461

Es verstößt gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dem Gleichheitsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip, wenn der Angeklagte einerseits vom Strafgericht verurteilt wurde, weil er durch eine ansprechende Ausstattung des Nachtclubs, Verkauf und Bereitstellung von Getränken sowie Organisation des reibungslosen Ablaufs des Clubbetriebes die Prostitution förderte, er aber andererseits die dadurch erzielten Einkünfte versteuern soll. Das Gericht sieht sich daher nicht in der Lage, den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu verurteilen, sondern legt das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vor.

Normenkette:

AO §§ 370, 40 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW 1993, 3096
wistra 1993, 234