AG Braunschweig - Vorlagebeschluß vom 21.04.1993 (9 Ds 401 Js 17455/92) - DRsp Nr. 1994/15461
AG Braunschweig, Vorlagebeschluß vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 9 Ds 401 Js 17455/92
DRsp Nr. 1994/15461
Es verstößt gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dem Gleichheitsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip, wenn der Angeklagte einerseits vom Strafgericht verurteilt wurde, weil er durch eine ansprechende Ausstattung des Nachtclubs, Verkauf und Bereitstellung von Getränken sowie Organisation des reibungslosen Ablaufs des Clubbetriebes die Prostitution förderte, er aber andererseits die dadurch erzielten Einkünfte versteuern soll.Das Gericht sieht sich daher nicht in der Lage, den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu verurteilen, sondern legt das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1GG zur Entscheidung vor.