FG Thüringen - Urteil vom 31.05.2012
2 K 897/10
Normen:
InvZulG 2007 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Anhang Art. 2 Abs. 2; Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren Unternehmen Anhang Art. 2 Abs. 2; Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren Unternehmen Anhang Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a; Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren Unternehmen Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a; Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen mittleren Unternehmen Anhang Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 556

AG trotz einer Beteiligung der Thüringer Industriebeteiligungs-GmbH Co KG (TIB) von 73 % als sebstständiges, nicht verbundenes Unternehmen i. S. d. KMU-Empfehlung mit Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007

FG Thüringen, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 2 K 897/10

DRsp Nr. 2012/23423

AG trotz einer Beteiligung der Thüringer Industriebeteiligungs-GmbH Co KG (TIB) von 73 % als sebstständiges, nicht verbundenes Unternehmen i. S. d. KMU-Empfehlung mit Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007

1. Für die Frage, ob einem Unternehmen die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2007 zusteht, ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Empfehlung) als europäisches Recht ohne Rückgriff auf nationales Recht auszulegen; insoweit sind Kriterien, die nach nationalem Recht die Verbundenheit von Unternehmen begründen, wie z.B. aktienrechtliche Vorschriften, bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht maßgeblich. 2. Die TIB gehört als Risikokapitalgesellschaft zu den Unternehmen i.S. des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a des Anhangs zur KMU-Empfehlung.