BFH - Beschluss vom 08.02.2007
III B 11/06
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1108
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 310/03

agB: Austausch asbestbelasteter Elektro-Speicheröfen

BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen III B 11/06

DRsp Nr. 2007/6761

agB: Austausch asbestbelasteter Elektro-Speicheröfen

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die Ersetzung gesundheitsgefährdender Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs als agB abgezogen werden können und in welcher Form die erforderlicher Nachweise zu erbringen sind.2. Dem Abzug steht nicht entgegen, dass der Stpfl. für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhält. Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines im Jahre 1970 fertiggestellten Reihenhauses. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 beantragte sie, den bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1994 vom 12. Februar 1996 zu ändern und Aufwendungen für die Auswechselung asbestbelasteter Elektrospeicheröfen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.