BFH - Beschluss vom 25.01.2007
III B 103/06
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 891
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 10457/04

agB: behindertengerechter Umbau Badezimmer

BFH, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen III B 103/06

DRsp Nr. 2007/5135

agB: behindertengerechter Umbau Badezimmer

Kann ein behindertengerecht umgebautes Badezimmer nach der Umgestaltung nicht nur von den behinderten Kindern des Stpfl., sondern von der gesamten Familie dauerhaft mitbenutzt werden, kommt ein Abzug der Kosten für den Umbau als agB nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben zwei in den Jahren 1990 und 1994 geborene Kinder, die beide einen Grad der Behinderung von 100 % aufweisen.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machten die Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 9 972,05 EUR für den behindertengerechten Umbau des Badezimmers ihres im Jahr 1989 ausgebauten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastung geltend. Infolge der Umbaumaßnahmen vergrößerte sich das komplett neugestaltete Badezimmer von 7,15 m² auf 10,98 m². Die Kläger ließen in ihr Badezimmer eine mit Rollstuhl befahrbare Waschanlage, eine rollstuhlgerechte Wandtiefspülklosettanlage, eine mit dem Rollstuhl befahrbare Duschkabine, eine Brausenwannenanlage sowie neue Badausstattungen --u.a. eine Eckbadewanne-- einbauen. Die Pflegekasse der AOK erstattete den Klägern im Jahr 2004 für die behindertengerechten Badeinbauten 2 345,52 EUR.