BAG - Urteil vom 23.01.2007
9 AZR 482/06
Normen:
BGB § 242 § 305 § 306 § 307 § 310 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe
JR 2008, 175
NJW 2007, 3018
NZA 2007, 748
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1958/05
ArbG Iserlohn, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1174/05

AGB-Inhaltskontrolle; Ausbildungskosten; Rückzahlungsklausel - Rückzahlung von Ausbildungskosten

BAG, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 482/06

DRsp Nr. 2007/10232

AGB-Inhaltskontrolle; Ausbildungskosten; Rückzahlungsklausel - Rückzahlung von Ausbildungskosten

Orientierungssätze: 1. Die Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag, nach welcher ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Fachhochschulstudium in jedem Fall (anteilig) zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet, ist zu weit gefasst. Sie ist unwirksam, weil die Rückzahlungspflicht ohne Rücksicht auf den jeweiligen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst werden soll. 2. Dies gilt auch dann, wenn im Formulararbeitsvertrag unter Voranstellung des Wortes "insbesondere" zwei Beispielsfälle genannt sind, für welche wirksam eine Rückzahlungsverpflichtung begründet werden könnte (Eigenkündigung des Arbeitnehmers und Kündigung durch den Arbeitgeber aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund).

Normenkette:

BGB § 242 § 305 § 306 § 307 § 310 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Widerbeklagte verpflichtet ist, vom Widerkläger übernommene Studiengebühren zurückzuzahlen.