BFH - Beschluss vom 16.03.2007
III B 99/06
Normen:
EStG § 12 § 33 ; ZPO § 623 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1304
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 54/05

agB: Kosten für Löschung Sicherungshypothek, Scheidungsfolgekosten

BFH, Beschluss vom 16.03.2007 - Aktenzeichen III B 99/06

DRsp Nr. 2007/8692

agB: Kosten für Löschung Sicherungshypothek, Scheidungsfolgekosten

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass als Scheidungsfolgekosten nur solche Kosten als agB zu berücksichtigen sind, die innerhalb des sog. Zwangsverbundes nach § 623 ZPO entstanden sind.2. Aufwendungen zur Löschung einer Sicherungshypothek fallen darunter nicht.

Normenkette:

EStG § 12 § 33 ; ZPO § 623 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 2001 Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit als Arzt.