BFH - Beschluss vom 29.01.2007
III B 137/06
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 893
WuM 2007, 145
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 163/04

agB: Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen

BFH, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen III B 137/06

DRsp Nr. 2007/6157

agB: Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen

1. Treten an einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen auf, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und sind deshalb grds. als agB abziehbar.2. Die von den Gegenständen ausgehende konkrete Gesundheitsgefährdung ist durch ein vor Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten nachzuweisen.3. Sind durch Gesetz oder Verordnung bestimmte Grenzwerte festgelegt, ab denen bestimmte von einem Gegenstand ausgehende Emissionen als gesundheitsschädlich beurteilt werden, ist eine konkrete Gesundheitsgefährdung anzunehmen, wenn laut Gutachten die Grenzwerte überschritten werden. Liegen die Werte niedriger, ist der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Schadstoffbelastung zusätzlich durch ein vor Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen.4. Diese Grundsätze gelten ebenso für Aufwendungen zur Abwehr von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch technische Anlagen anderer Personen wie z. B. der Mobilfunkanlage eines Mobilfunkbetreibers.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe: