FG Niedersachsen - Urteil vom 25.09.2012
8 K 179/10
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Aktenbezug bei Spin-off-Verfahren als Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 8 K 179/10

DRsp Nr. 2013/24771

Aktenbezug bei „Spin-off”-Verfahren als Einnahmen aus Kapitalvermögen

Zum Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Grundsätzlich führt jede Vermögensübertragung einer in- oder ausländischen KapG auf ihren Gesellschafter zu Kapitaleinnahmen. Ausgenommen sind Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlichen wirksamen Kapitalherabsetzung. Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung stellen bei einer ausländischen KapG in Höhe des Betrages der Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag dar. Anders ist dies bei anderen Rückzahlungen - auch i.R. eines sog. „Spin-off”.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Wert Aktien, die der Kläger im Rahmen eines so genannten „Spin Off” Verfahrens unentgeltlich erhalten hat, als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.