BFH, Beschluß vom 12.02.2001 - Aktenzeichen II B 59/00
DRsp Nr. 2001/10977
Akteneinsicht
1. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1FGO ist Ausfluss des Rechts auf Gehör, das sich immer nur auf ein bestimmtes Verfahren bezieht.2. Ein Anspruch auf Akteneinsicht am Verfahren nicht beteiligter Dritter lässt sich aus § 78 Abs. 1FGO nicht entnehmen. Ob die Vorschrift darüber hinaus eine Akteneinsicht am Verfahren nicht beteiligter Dritter ausschließt, kann im Streitfall offen bleiben. Der bloße Umstand einer steuerrechtlichen Gesamtschuldnerschaft begründet kein gewichtiges rechtliches Interesse eines Gesamtschuldners, die Akten des von einem anderen Gesamtschuldner geführten Rechtsstreits einzusehen.