BFH, Beschluß vom 16.08.1999 - Aktenzeichen VII B 131/99
DRsp Nr. 2001/13398
Akteneinsicht
1. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO besteht nur hinsichtlich derjenigen Akten, die dem Gericht tatsächlich vorliegen, weil sie ihm entweder von der aktenführenden Behörde vorgelegt worden sind, da sie nach deren Urteil den Streitfall betreffen (§ 71 Abs. 2FGO), oder weil sie vom Gericht nach § 76 Abs. 1FGO beigezogen worden sind.2. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht tatsächlich nicht vorliegen, besteht nicht.