BFH - Beschluss vom 21.04.2005
VIII B 276/04
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1820
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3650/03

Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen VIII B 276/04

DRsp Nr. 2005/11858

Akteneinsicht

1. Die Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht durch das FG geht ins Leere, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung in der Sache bereits abgeschlossen ist.2. Im FG-Verfahren kommt die Überlassung der Akten in die Wohn- oder Geschäftsräume eines Prozessbeteiligten nur ausnahmsweise in Betracht; nicht anderes gilt für die Überlassung der Akten in die privaten Wohnräume eines nicht durch Bevollmächtigte vertretenen Beteiligten.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht ist zwar statthaft (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), sie ist jedoch teilweise unzulässig und teilweise nicht begründet.