BFH - Beschluss vom 20.05.2005
V S 10/05 (PKH)
Normen:
FGO § 78 § 142 ; ZPO § 114 § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2013
BFH/NV 2005, 2013

Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen V S 10/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/14609

Akteneinsicht

Beantragt ein Steuerpflichtiger PKH, legt aber nicht innerhalb der Beschwerdefrist die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, kommt Akteneinsicht zwecks Vorbereitung der NZB nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 78 § 142 ; ZPO § 114 § 117 ;

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).