BFH - Beschluss vom 26.01.2006
III B 166/05
Normen:
FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 2 ; VwGO § 100 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 963
DStRE 2006, 766

Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen III B 166/05

DRsp Nr. 2006/7669

Akteneinsicht

1. Nach § 78 FGO besteht ein Anspruch auf Einsichtnahme der Akten in der Geschäftsstelle des mit der Streitsache befassten Senats. Aus dem Begriff "Einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle des Gerichts ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.2. Die Regelungen über Akteneinsicht gelten auch in Verfahren über Kindergeld.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1 S. 1 § 128 Abs. 2 ; VwGO § 100 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist nicht durch § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen. Denn die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne dieser Vorschrift dar (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 16. November 1998 VI B 162/98, BFH/NV 1999, 649).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.