BFH - Beschluss vom 20.10.2005
VII B 207/05
Normen:
FGO § 78 § 128 § 155 ; ZPO § 299 Abs. 2 ; GKG § 21 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2677
BFH/NV 2006, 201
BFHE 211, 15
BStBl II 2006, 41
DB 2005, 2730
DStRE 2006, 122
NJW 2006, 399
NVwZ 2006, 856
wistra 2006, 116
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1401/01

Akteneinsicht bei abgeschlossenem Verfahren

BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen VII B 207/05

DRsp Nr. 2005/19613

Akteneinsicht bei abgeschlossenem Verfahren

»1. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung. Dementsprechend muss ggf. die Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt werden soll. 2. Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist. 3. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, Einsicht in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens zu verweigern, ist jedenfalls dann nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn einziger Streitpunkt ist, ob wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO erloschen ist.«

Normenkette:

FGO § 78 § 128 § 155 ; ZPO § 299 Abs. 2 ; GKG § 21 ;

Gründe: