BFH - Beschluss vom 30.01.2007
VII B 3/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 71 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1324
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4431/00

Akteneinsicht; Beiziehung von Akten durch das FG

BFH, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen VII B 3/06

DRsp Nr. 2007/9210

Akteneinsicht; Beiziehung von Akten durch das FG

1. Der Gehörsanspruch begründet lediglich das Recht der Beteiligten, in die dem Gericht vorliegenden Gerichtsakten - einschließlich der beigezogenen Akten - Einsicht zu nehmen.2. Kein Anspruch besteht auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind und daher nicht vorliegen.3. Die Finanzbehörde ist nicht von sich aus verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, wie die Finanzbehörden untereinander oder mit anderen Behörden zusammenarbeiten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 71 ;

Gründe: