BFH - Beschluss vom 13.08.2009
X S 9/09
Normen:
FGO § 86 Abs. 3 S. 1, 3;

Akteneinsicht in die Handakten eines Prüfers des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin (Finanzamt --FA--)

BFH, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen X S 9/09

DRsp Nr. 2009/22761

Akteneinsicht in die Handakten eines Prüfers des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin (Finanzamt --FA--)

Normenkette:

FGO § 86 Abs. 3 S. 1, 3;

Gründe

Im Rahmen der beim Finanzgericht (FG) beantragten Akteneinsicht stellten die Kläger und Antragsteller (Kläger) fest, dass die Handakten eines Prüfers des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin (Finanzamt --FA--) nicht vorgelegt worden waren. Die Aufforderung des FG vom 6. Februar 2008, die Handakten zu übersenden, wurde vom FA abgelehnt.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2009 stellten die Kläger über das FG beim Bundesfinanzhof (BFH) den Antrag gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach § 86 Abs. 3 Satz 3 FGO hat die oberste Aufsichtsbehörde auf Aufforderung des BFH die verweigerten Dokumente und Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin ist gemäß § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO zu diesem Verfahren beizuladen, auch wenn die Notwendigkeit, über den Antrag zu entscheiden, aufgrund der zwischenzeitlichen Vorlage der Handakten an das FG entfallen ist.

Auf die beabsichtigte Beiladung wurde die Senatsverwaltung mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 4. Juni 2009 hingewiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.