I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin), eine GmbH, klagt gegen Steuerbescheide betreffend die Jahre 1986 bis 1995, die nach Steuerfahndungsmaßnahmen (Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen) ergangen sind. Sie meint nach mehrfacher Einsichtnahme in die beim Finanzgericht (FG) vorhandenen Akten, der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) enthalte dem FG Teile der Akten der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung vor. Sie hat mit Schriftsatz vom 12. März 2007 "im Rahmen der Beschwerde" beim FG beantragt, dass dieses dem FA eine Frist nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur vollständigen Aktenvorlage setzen solle. Das FG hat die Beschwerde als unzulässig erachtet und ihr deshalb nicht abgeholfen.
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