Aktien als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs
FG Köln, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 11 K 5076/98
DRsp Nr. 2003/6628
Aktien als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs
1. Aktien von Zuckerfabriken, die ein Landwirt hält und mit deren Besitz nach der Satzung zugleich eine Rübenanbau- und -ablieferungspflicht und/oder ein Rübenanlieferungsrecht (Kontingent) verbunden ist, sind notwendiges Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs.2. Die Satzungsbestimmung verstößt - auch - mit dem In-Kraft-Treten der EG-Zuckermarktverordnung nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134BGB).