FG Köln - Urteil vom 14.06.2000
11 K 5076/98
Normen:
EStG § 13 ; BGB § 134 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Aktien als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs

FG Köln, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 11 K 5076/98

DRsp Nr. 2003/6628

Aktien als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs

1. Aktien von Zuckerfabriken, die ein Landwirt hält und mit deren Besitz nach der Satzung zugleich eine Rübenanbau- und -ablieferungspflicht und/oder ein Rübenanlieferungsrecht (Kontingent) verbunden ist, sind notwendiges Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs. 2. Die Satzungsbestimmung verstößt - auch - mit dem In-Kraft-Treten der EG-Zuckermarktverordnung nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB).

Normenkette:

EStG § 13 ; BGB § 134 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand: