FG Köln - Urteil vom 21.09.2005
11 K 276/04
Normen:
EStG § 19 § 19a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 44

Aktien; geldwerter Vorteil; Zuflusszeitpunkt

FG Köln, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 11 K 276/04

DRsp Nr. 2005/20320

Aktien; geldwerter Vorteil; Zuflusszeitpunkt

1. Im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms wird im Zeitpunkt der Wandlung von Schuldverschreibungen in Aktien der Arbeitnehmer Eigentümer der Aktien. 2. Ein, in einem Aufhebungsvertrag vereinbarter Verzicht auf Rückübertragung führt nicht zu erneuten Einnahmen aus dem Dienstverhältnis.

Normenkette:

EStG § 19 § 19a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht eines aufgrund eines Aktienoptionsprogramms erlangten Wertzuwachses von Aktien als geldwerter Vorteil bei den Einkünften aus § 19 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG).

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Anstellungsvertrag vom ...1999 trat der Kläger in ein Arbeitsverhältnis mit der ... Aktiengesellschaft (... AG) ein. In der Folge nahm der Kläger am für Mitarbeiter aufgelegten sog. "Aktienoptionsprogramm 2000 (AOP 2000)" seines Arbeitgebers teil.