FG Hessen - Urteil vom 07.07.2005
13 K 187/04
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 ; DBA Portugal Art. 15 Art. 18 ;

Aktienoption; Ausübungsgewinn; Zufluss; Arbeitslohn - Zuflusszeitpunkt bei der Gewährung von Aktienoptionsrechten

FG Hessen, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 13 K 187/04

DRsp Nr. 2005/21265

Aktienoption; Ausübungsgewinn; Zufluss; Arbeitslohn - Zuflusszeitpunkt bei der Gewährung von Aktienoptionsrechten

1. Der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt erst im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen und nicht bereits im Zeitpunkt der Einräumung oder erstmaligen Ausübbarkeit zu. 2. Bei Einräumung eines Aktienoptionsrechts im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist als Arbeitslohn nicht der Wert des Optionsrechts bei dessen Gewährung, sondern die Differenz zwischen Kurswert und Übernahmepreis bei Ausübung der Optionen, somit der Ausübungsgewinn, anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 ; DBA Portugal Art. 15 Art. 18 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, in welcher Höhe der Kläger Einkünfte aus der Ausübung von Stock Options zu versteuern hat.

Der Kläger war bis 1998 bei dem Unternehmen...als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Dezember 1998/Januar 1999 verzog er nach Portugal. Mit Schriftsatz vom 19.02.2002 teilte das Unternehmen dem Beklagten mit, dass der Kläger am 24.01.2002 6.400 Mitarbeiter-Optionen - nicht handelbare Aktienoptionen - ausgeübt habe, die ihm im Februar 1992 gewährt worden waren. Der geldwerte Vorteile aus der Ausübung der Optionen betrug...EUR (=...US Dollar).