BFH - Urteil vom 01.02.2007
VI R 72/05
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 § 11 Abs. 2 ; EStG § 8 § 19 § 19a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 898
DStRE 2007, 674
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 234/2002

Aktienoption; geldwerter Vorteil

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI R 72/05

DRsp Nr. 2007/5561

Aktienoption; geldwerter Vorteil

1. Zum Begriff des Arbeitslohns i. S. des § 19 Abs. 1 EStG.2. Der für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung nicht börsennotierter Aktien gemäß § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG 1998 maßgebliche gemeine Wert ist gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln.3. Der Annahme von Arbeitslohn steht nicht entgegen, dass der Stpfl. die Aktien nicht von seinem ArbG, sondern von einem Dritten erhalten hat. Entscheidend ist, dass sich die Zuwendung des Dritten für den Stpfl. als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2 § 11 Abs. 2 ; EStG § 8 § 19 § 19a ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch einen Erwerb von Aktien im Streitjahr 1998 ein geldwerter Vorteil im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen ist.

Der Kläger war Vorstandsmitglied und zugleich Aktionär der Z-AG. Diese wurde 1998 durch Verschmelzung auf eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der J-AG in den J-Konzern eingegliedert. Nach der Verschmelzung war der Kläger weiter im Vorstand nunmehr der neuen Gesellschaft tätig.