BFH - Urteil vom 01.02.2007
VI R 73/04
Normen:
EStG § 8 § 11 Abs. 1 S. 3 § 19 § 34 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 615
BFH/NV 2007, 896
DStRE 2007, 1004
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6905/03

Aktienoption; Zufluss

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI R 73/04

DRsp Nr. 2007/5930

Aktienoption; Zufluss

Bei einem Aktienerwerb fließt dem ArbN der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird. Dem Zufluss steht nicht entgegen, dass der ArbN die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterveräußern kann oder wenn die Veräußerung nur mit Zustimmung eines Dritten möglich ist.

Normenkette:

EStG § 8 § 11 Abs. 1 S. 3 § 19 § 34 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger war bei der Z-GmbH angestellt. Von der ausländischen Muttergesellschaft erhielt der Kläger im Jahr 1998 im Rahmen eines Beteiligungsprogramms für Mitarbeiter 2 940 nicht handelbare Aktienoptionen zu einem Optionspreis von 42,60 DM pro Aktie. Nach Tz 5.8 der "geänderten Optionsvereinbarung" musste der Erlös aus dem Verkauf der durch die Ausübung der Option erworbenen Aktien zuerst für die Rückzahlung eines sog. Lohnsteuerdarlehens, zur Rückzahlung des Darlehens zum Erwerb der Aktien sowie zur Tilgung der Darlehenszinsen verwendet werden. Hierzu gab der Arbeitnehmer für den Fall des Verkaufs der Aktien einen unwiderruflichen Zahlungsauftrag an die A-Bank, den Verkaufserlös zunächst für die Abzahlung der vorgenannten Darlehen und die Zinszahlung zu verwenden.