BFH - Urteil vom 19.12.2006
VI R 159/01
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 696
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5201/99

Aktienoptionsrechte als geldwerter Vorteil; Tarifbegünstigung

BFH, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen VI R 159/01

DRsp Nr. 2007/3225

Aktienoptionsrechte als geldwerter Vorteil; Tarifbegünstigung

1. Aktienoptionsrechte werden regelmäßig gewährt, um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu bewirken.2. Als Anreizlohn stellen sie im Regelfall eine Vergütung für die Laufzeit der Option bis zu ihrer Erfüllung dar und vergüten eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die tatsächliche Laufzeit mehr als 12 Monate beträgt und der ArbN in dieser Zeit auch bei seinem ArbG beschäftigt ist.3. Der geldwerte Vorteil ist - ungeachtet der Besteuerung im Zuflussjahr - anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen.4. Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit entfällt nicht dann, wenn Aktienoptionen wiederholt eingeräumt werden.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zum Streitjahr (1998) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob Arbeitslohn nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern ist, den der Ehemann (Kläger) aufgrund von Aktienoptionsrechten, die ihm in den Jahren 1993, 1994 und 1995 eingeräumt worden waren, durch deren Ausübung im Streitjahr bezogen hat.