I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zum Streitjahr (1998) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob Arbeitslohn nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern ist, den der Ehemann (Kläger) aufgrund von Aktienoptionsrechten, die ihm in den Jahren 1993, 1994 und 1995 eingeräumt worden waren, durch deren Ausübung im Streitjahr bezogen hat.
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