OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.11.2019
20 W 26/18
Normen:
AktG § 131 Abs. 1; AktG § 132 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2020, 306
FGPrax 2020, 99
NJW-RR 2020, 358
NZG 2020, 352
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 28/16 AktG

Aktienrechtliches AuskunftserzwingungsverfahrenKeine nachträgliche Zulassung einer Beschwerde nach vorangegangenem Unterbleiben

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 20 W 26/18

DRsp Nr. 2020/1393

Aktienrechtliches Auskunftserzwingungsverfahren Keine nachträgliche Zulassung einer Beschwerde nach vorangegangenem Unterbleiben

Lässt das Landgericht in seiner Entscheidung über das Auskunftsrecht die Beschwerde nicht zu, ist es daran gebunden und eine nachträgliche Zulassung infolge einer Gegenvorstellung ist nicht statthaft, wenn die Zulassung nicht willkürlich unterblieben ist und keine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs vorliegt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 5.12.2017 wird verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 10.000 €

Normenkette:

AktG § 131 Abs. 1; AktG § 132 Abs. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller macht als Aktionär der Antragsgegnerin im Wege des Auskunftserzwingungsverfahrens gem. §§ 131 Abs. 1, 132 Abs. 1 AktG Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit Fragen geltend, die auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.6.2016 gestellt wurden.