FG München - Beschluss vom 10.03.2005
6 V 5100/04
Normen:
EStG § 5 Abs. 2 ;

Aktivierung der Aufwendungen zum Erwerb eines Vertriebvertrages

FG München, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 6 V 5100/04

DRsp Nr. 2005/6208

Aktivierung der Aufwendungen zum Erwerb eines Vertriebvertrages

1. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Vertriebsvertrages sind dann zu aktivieren, wenn dabei ein immaterielles Wirtschaftsgut entgeltlich erworben wurde. 2. Ob eine Ausgabe, die steuerlich grundsätzlich Betriebsausgabe ist, zu einer Aktivierung führt, kann nicht danach entschieden werden, ob sie für das Unternehmen irgendeinen (künftigen) Nutzen verspricht, sondern allein danach, ob die abstrakten Voraussetzungen des Wirtschaftsgutes gegeben sind.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob im Zusammenhang mit der Übernahme eines Vertriebvsvertrages hierfür von der Antragstellerin getätigte Aufwendungen zu einem aktivierungspflichtigen, abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgut führen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2004 (wegen Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung), den Bericht über die Außenprüfung vom 8. August 2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.