I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob im Zusammenhang mit der Übernahme eines Vertriebvsvertrages hierfür von der Antragstellerin getätigte Aufwendungen zu einem aktivierungspflichtigen, abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgut führen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2004 (wegen Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung), den Bericht über die Außenprüfung vom 8. August 2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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