FG Köln - Urteil vom 29.04.2015
13 K 3145/08
Normen:
EStG § 5 Abs 1; AO § 163 Satz 1; EStG § 4 Abs 1 Satz 1;

Aktivierung einer Dividendenforderung, endgültiger Ausschüttungswille, abweichende Steuerfestsetzung wegen Übergangsregelung

FG Köln, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 13 K 3145/08 - Aktenzeichen 13 K 1836/09

DRsp Nr. 2015/13430

Aktivierung einer Dividendenforderung, endgültiger Ausschüttungswille, abweichende Steuerfestsetzung wegen Übergangsregelung

1) Eine Dividendenforderung kann vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses grundsätzlich nicht aktiviert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn zum Bilanzstichtag ein Gewinn auszuweisen ist, der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn den Gesellschaftern bekannt ist und anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen werden kann, dass die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen und diesen Entschluss nicht mehr nachträglich ändern werden. 2) An einem endgültigen und nicht mehr änderbaren Ausschüttungswillen fehlt es bereits, wenn keine diesbezüglichen schriftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Im Übrigen setzt der Nachweis eines solchen Ausschüttungswillens nachprüfbare und nach außen in Erscheinung getretene Kriterien voraus; nur konzerninterne Absichtserklärungen und Zusagen sind nicht ausreichend. 3) Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aufgrund der Billigkeitsregelung des BMF-Schreibens vom 1.11.2000 (BStBl I 2000, 1510) kommt bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 5 Abs 1; AO § 163 Satz 1; EStG § 4 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand