FG München - Beschluss vom 15.06.2005
7 V 1569/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 3 S. 2 (a.F.) ; BGB § 409 Abs. 1 ;

Aktivierung einer Forderung auf Einlage eines Aktiendepots; keine Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei Teilwertberichtigung einer Forderung, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 2001

FG München, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 7 V 1569/05

DRsp Nr. 2005/12739

Aktivierung einer Forderung auf Einlage eines Aktiendepots; keine Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei Teilwertberichtigung einer Forderung, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 2001

1. Ein Anspruch einer GmbH auf Übertragung eines dem Gesellschafter gehörenden Aktiendepots ist nicht zu aktivieren, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht nachgewiesen ist, auch dann nicht, wenn die Übertragung des Depots bereits gem. § 409 Abs. 1 BGB der Bank angezeigt worden ist. 2. Führt die Wertberichtigung einer Forderung zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, ist deshalb noch nicht die Ausschüttungsbelastung i.S.von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. herzustellen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 27 Abs. 3 S. 2 (a.F.) ; BGB § 409 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist u. a. die Verwaltung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten aller Art. sowie der Einzelhandel mit ...-Produkten. Die Antragstellerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. November bis 31. Oktober des Folgejahres. Zum 1. November 1999 wurde die bisher als Einzelunternehmen geführte Firma "X" des alleinigen Gesellschafters und K zu Buchwerten in die Antragstellerin eingebracht.