FG Münster - Urteil vom 26.08.2002
9 K 1618/98 K
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1582

Aktivierung eines sog. Supergewinnanteils

FG Münster, Urteil vom 26.08.2002 - Aktenzeichen 9 K 1618/98 K - Aktenzeichen 9 K 2102/98 F - Aktenzeichen 9 K 1618/98 Kì - Aktenzeichen u.a

DRsp Nr. 2002/17144

Aktivierung eines sog. "Supergewinnanteils"

Eine auf der Grundlage von 3 Kalenderjahren zu berechnende Rückversicherungsvergütung - der so genannten Supergewinnanteil - ist nicht anteilig in jedem Jahr des maßgeblichen Dreijahreszeitraums zu aktivieren.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine auf der Grundlage von 3 Jahresergebnissen zu berechnende Rückversicherungsvergütung - der so genannte Supergewinnanteil - anteilig in jedem Jahr des maßgeblichen 3-Jahreszeitraums zu aktivieren ist.

Die Klägerin (Kl) betreibt ein Versicherungsunternehmen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

Am 29.12.1976 schloss sie einen Rückversicherungsvertrag mit der ...versicherungs-Gesellschaft ab, in dem sie sich verpflichtete, von allen direkten Versicherungen und fakultativen Rückversicherungen Beteiligungen abzugeben, die in Anhängen näher bezeichnet wurden. Dafür erhielt sie eine ebenfalls in den Anhängen geregelte Vergütung. Nr. 4 des auch für die Streitjahre gültigen Anhangs Nr. 2 regelte die Rückversicherungsvergütungen folgendermaßen:

"Provision:

40 %

Feuerschutzsteuer:

1,25 %

Reingewinnanteil:

20 % des Gewinns eines Geschäftsjahres (Verwaltungskosten 5 %, Verlustvortrag bis zur Tilgung)