FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2013
6 K 2874/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1089

Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 6 K 2874/12

DRsp Nr. 2013/25031

Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs

Wird der Vorsteuererstattungsanspruch vom FA bestritten, ist nach dem Vorsichtsprinzip die Forderung in der Bilanz des Unternehmers nicht zu aktivieren.

1. Der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2006 vom 31. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Gewinn um xxx EUR vermindert wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Vorsteuererstattungsanspruch erst mit der Veröffentlichung des diesen bejahenden EuGH-Urteils im Bundessteuerblatt (BStBl) zu aktivieren ist.

Die Klägerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Ihr vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September.