FG Köln - Urteil vom 27.06.2012
15 K 3929/10
Normen:
EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 4 Abs 1;
Fundstellen:
BB 2012, 2619

Aktivierung Instandhaltungsanspruch gegenüber Pächter

FG Köln, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 15 K 3929/10

DRsp Nr. 2012/19090

Aktivierung Instandhaltungsanspruch gegenüber Pächter

Bildet die grundstückspachtende Mitunternehmerschaft, der die Instandhaltung der Pachtsache obliegt, eine Rückstellung für diese Instandhaltungsverpflichtung, so ist in der Sonderbilanz des verpachtenden Mitunternehmers ein Instandhaltungsanspruch in gleicher Höhe zu aktivieren. Eine entsprechende Aktivierung erfolgt bei der Besitzgesellschaft einer Betriebsaufspaltung, wenn bei der Betriebsgesellschaft eine Rückstellung für die Instandhaltungsverpflichtung gebildet wurde.

Normenkette:

EStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 4 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, ob – der Höhe nach unstreitige – Ansprüche auf Erhaltung der Pachtsache der Klägerin und ihrer Kommanditistin jeweils als Verpächter eines Grundstücks zu aktivieren sind.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren alleinige persönliche haftende Gesellschafterin die A mit beschränkter Haftung ist (HRA … des Amtsgerichts B). Alleinige Kommanditistin ist die C Management GmbH & Co. KG (kurz: C KG). Zugleich ist die Klägerin alleinige Gesellschafterin der D Service GmbH (kurz D GmbH) (HRB … des Amtsgericht B). Zwischen den Gesellschaften besteht ein Ergebnisabführungsvertrag mit der Folge einer steuerlichen Organschaft (s. Bl. 16 d. FG-Akte).