BFH - Urteil vom 23.03.2011
X R 42/08
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1167/05

Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung

BFH, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen X R 42/08

DRsp Nr. 2011/13677

Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung

Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung, die auf einer dem Geschäftsführer der Betriebs-Kapitalgesellschaft erteilten Pensionszusage beruhen, im Besitzunternehmen auch dann nicht bereits während der Anwartschaftszeit zu aktivieren, wenn in der Betriebs-Kapitalgesellschaft die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung, soweit sie auf die Hinterbliebenenversorgung entfallen, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Alleinerbin Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahr 1999 verstorbenen Ehemanns (E) geworden.

E war seit 1983 Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer einer GmbH. Ferner verpachtete er ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück an die GmbH. Die Beteiligten beurteilten diesen Vorgang übereinstimmend als Betriebsaufspaltung. E ermittelte die Gewinne seines Besitz-Einzelunternehmens durch Betriebsvermögensvergleich.