FG Hessen - Urteil vom 24.04.2013
4 K 693/10
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;

Aktivierung von Bestandsprovisionen

FG Hessen, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 693/10

DRsp Nr. 2013/18587

Aktivierung von Bestandsprovisionen

Provisionsansprüche, die von der Höhe zukünftiger Darlehensbestände vom Steuerpflichtigen vermittelter Kreditverträge abhängen (zukünftige Bestandsprovisionen), sind nicht als Forderungen zu aktivieren, wenn den Darlehensnehmern ein ordentliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Vorfälligkeitsentschädigung zusteht und wenn der Kreditgeber außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen eine jederzeitige Rückzahlung zulässt.

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 06.11.2009,

der Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 26.04.2010,

die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2005 und 31.12.2006 vom 06.11.2009,

der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 vom 13.01.2010,

der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 vom 26.04.2010,

die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2005 und zum 31.12.2006 vom 06.11.2009,

der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2007 vom 13.01.2010