FG München - Gerichtsbescheid vom 09.10.2003
7 K 4861/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 388

Aktivierung von Provisionsansprüchen aus der Herstellung von Geschäftsbeziehungen dienenden Vertrag; Körperschaftsteuer 1995 und 1997; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1995 und 1997; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996

FG München, Gerichtsbescheid vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 7 K 4861/01

DRsp Nr. 2003/17338

Aktivierung von Provisionsansprüchen aus der Herstellung von Geschäftsbeziehungen dienenden Vertrag; Körperschaftsteuer 1995 und 1997; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1995 und 1997; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996

Verpflichtet sich ein Warenlieferant mit dem Ziel der Herstellung dauerhafter Geschäftsbeziehungen zur Zahlung von umsatzabhängigen Boni gegenüber einem Verband, der zum Erhalt günstigerer Konditionen die Wareneinkäufe für seine Mitglieder organisiert und abrechnet und welche dieser im Rahmen der Rechnungsregulierung durch Gegenrechnung der bestehenden Ansprüche einbehält, sind die Ansprüche auf die Boni im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses der Mitglieder mit den Lieferanten beim Verband zu aktivieren.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 675 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen.