FG Köln - Urteil vom 21.03.2007
13 K 2806/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 6a Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1537
EFG 2007, 1411

Aktivierung von Rückdeckungsansprüchen aus Pensionsverpflichtungen; Passivierung von Pensionsverpflichtungen; Nachholverbot

FG Köln, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 13 K 2806/04

DRsp Nr. 2007/11027

Aktivierung von Rückdeckungsansprüchen aus Pensionsverpflichtungen; Passivierung von Pensionsverpflichtungen; Nachholverbot

1. Bislang nicht aktivierte Rückdeckungsansprüche für Pensionsverpflichtungen sind nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs in der ersten noch änderbaren Schlussbilanz als selbständiges Wirtschaftsgut (Forderung) gewinnwirksam zu erfassen. Dem hierdurch ausgelösten Steueranspruch steht die fehlende Beanstandung im Veranlagungsverfahren nicht entgegen. 2. Das Nachholverbot nach § 6a Abs. 4 S. 1 EStG greift auch bei rechtsirrtümlicher Verkennung der Passivierungspflicht nach § 6a EStG ein. Die Vorschrift geht dabei als Sondernorm den allgemeinen Regeln zur Bilanzberichtigung vor. 3. Die Ausnahmetatbestände des § 6a Abs. 4 S. 2 ff. sind abschließend.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 6a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerlichen Auswirkungen des Bilanzzusammenhangs, des Nachholverbots und des Vertrauensschutzes bei unterlassener Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen und kongruenten Rückdeckungsansprüchen.

Die im Jahre 0000 gegründete Klägerin steht im Anteilsbesitz ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer Q. (34%), Reiner M. (33 %) und P. (33 %).