FG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2010
15 K 4281/08 E,G,Zerl
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 729

Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen; keine Realisierung bei entgegenstehenden Steuerfestsetzungen; Steuererstattungsansprüche; Vorsichtsprinzip

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 15 K 4281/08 E,G,Zerl

DRsp Nr. 2010/12574

Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen; keine Realisierung bei entgegenstehenden Steuerfestsetzungen; Steuererstattungsansprüche; Vorsichtsprinzip

1. Eine Aktivierung bestehender Steuererstattungsansprüche kommt solange nicht in Betracht, als ihrer Geltendmachung wirksame und zwischen den Beteiligten noch streitige Steuerfestsetzungen entgegenstehen. 2. Anderes gilt nur dann, wenn das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen bereits vor Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Bescheide auf andere Weise eindeutig zu erkennen gibt, dass es seinen bisherigen Standpunkt aufgibt und den Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang akzeptieren wird. 3. Die Veröffentlichung eines die zugrundeliegende Rechtsfrage zugunsten des Steuerpflichtigen entscheidenden BFH-Urteils im Bundessteuerblatt reicht hierfür ebenso wenig aus wie eine dem vorangegangene Grundsatzentscheidung des EuGH (hier betr. die Steuerfreiheit von Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten). 4. Die Anerkennung der Erstattungsansprüche ist eine wertbegründende Tatsache, die für vorhergehende Bilanzstichtage nicht zu berücksichtigen ist.

Tenor