FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.08.2005
2 V 17/05
Normen:
EStG (1999) § 5 Abs. 2 § 7 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2741
EFG 2005, 1672

Aktivierungspflicht für gekaufte Zuckerrübenlieferrechte als immaterielle, nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des landwirtschaftlichen Betriebs; Aussetzung der Vollziehung betreffend Gewinnfeststellung 1999 bis 2002

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 2 V 17/05

DRsp Nr. 2005/18569

Aktivierungspflicht für gekaufte Zuckerrübenlieferrechte als immaterielle, nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des landwirtschaftlichen Betriebs; Aussetzung der Vollziehung betreffend Gewinnfeststellung 1999 bis 2002

Wurde beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs im Jahr 1999, als ein Ende der Quotenregelung für zuckererzeugende Unternehmen noch nicht absehbar war, ein Teil des Kaufpreises für im erworbenen Betrieb vorhandene Zuckerrübenlieferrechte geleistet, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass insoweit nach § 5 Abs. 2 EStG ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren ist, das aber anders als der miterworbene Geschäfts- oder Firmenwert nicht abschreibungsfähig ist.

Normenkette:

EStG (1999) § 5 Abs. 2 § 7 Abs. 1 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin erzielte in den Streitjahren 1999 - 2002 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4a EStG.

Im Streit ist die Höhe des im Zusammenhang mit dem Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebs K sowie des landwirtschaftlichen Betriebs N nach § 5 Abs. 2 EStG zu aktivierenden und nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG innerhalb von 15 Jahren abschreibungsfähigen Geschäfts- oder Firmenwerts.