Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass das erworbene Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Diese Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden. Erfolgt diese Erklärung erst nach Ablauf der Abgabefrist der Jahressteuererklärung, ist der Vorsteuerabzug - bisher - verloren. Eine Entscheidung des EuGH könnte den Vorsteuerabzug retten.
Wer ein Gebäude errichtet, das teilweise gewerblich genutzt werden soll, hat üblicherweise ein Interesse daran, die Umsatzsteuer aus den Baukosten vollständig als Vorsteuer abzuziehen. Das Gleiche gilt für die Errichtung von Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom zum einen ins Netz eingespeist, zum anderen aber auch selbst verbraucht wird. Auch hier soll die Vorsteuer üblicherweise vollständig abgezogen werden. Dazu verlangt die Finanzverwaltung, dass sehr frühzeitig - mitunter sogar schon in der Bauphase - eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt.
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