FG München - Urteil vom 14.08.2006
15 K 1701/04
Normen:
EStG (1997) § 10b Abs. 1 S. 1 ; EStDV (2000) § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1873

Allein auf Grund des Fehlens des genauen Zuwendungsdatums auf der Spendenbestätigung ist der Spendenabzug nicht ausgeschlossen. Der Nachweis des Zeitpunkts der Spendenzahlung kann auch durch andere Beweismittel wie z.B. Kontoauszüge erbracht werden.

FG München, Urteil vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 15 K 1701/04

DRsp Nr. 2007/19395

Allein auf Grund des Fehlens des genauen Zuwendungsdatums auf der Spendenbestätigung ist der Spendenabzug nicht ausgeschlossen. Der Nachweis des Zeitpunkts der Spendenzahlung kann auch durch andere Beweismittel wie z.B. Kontoauszüge erbracht werden.

Normenkette:

EStG (1997) § 10b Abs. 1 S. 1 ; EStDV (2000) § 50 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht über die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Spenden sowie über die Höhe der Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung.