FG Hamburg - Urteil vom 26.10.2004
IV 428/02
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 ; VO (EWG) Nr. 32/82 Art. 2 ;

Alleinverantwortlichkeit des Ausführers für die Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen

FG Hamburg, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen IV 428/02

DRsp Nr. 2006/11603

Alleinverantwortlichkeit des Ausführers für die Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen

Besteht der Irrtum der Behörde über das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen darin, dass der Ausführer bestimmte Erstattungsvoraussetzungen, für deren Erfüllung er allein verantwortlich ist, nicht erfüllt hat, kann dieser sich nicht darauf berufen, dass Zinsen auf die zu Unrecht getätigte Zahlung nicht anfallen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Ausführers scheidet daher aus.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 ; VO (EWG) Nr. 32/82 Art. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Zins- bzw. Zinsanforderungsbescheide.

Die Klägerin ließ in der Zeit zwischen September und Dezember 1995 mit verschiedenen Ausfuhranmeldungen insgesamt 48.496,40 kg Rindfleisch zur Ausfuhr in die tschechische Republik abfertigen und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung (Sondererstattung für Rindfleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern), was ihr das beklagte Hauptzollamt mit Erstattungsbescheiden vom 2., 3. und 15.5.1996 antragsgemäß gewährte.