Die Klägerin wendet sich gegen mehrere Zins- bzw. Zinsanforderungsbescheide.
Die Klägerin ließ in der Zeit zwischen September und Dezember 1995 mit verschiedenen Ausfuhranmeldungen insgesamt 48.496,40 kg Rindfleisch zur Ausfuhr in die tschechische Republik abfertigen und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung (Sondererstattung für Rindfleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern), was ihr das beklagte Hauptzollamt mit Erstattungsbescheiden vom 2., 3. und 15.5.1996 antragsgemäß gewährte.
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